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   BFH, 30.06.2000 - VI B 39/00   

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https://dejure.org/2000,6855
BFH, 30.06.2000 - VI B 39/00 (https://dejure.org/2000,6855)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2000 - VI B 39/00 (https://dejure.org/2000,6855)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2000 - VI B 39/00 (https://dejure.org/2000,6855)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Kindergeld - Aufhebungsbescheid - Rückforderungsbescheid - Aussetzung der Vollziehung - Zugangsfiktion - Fristversäumnis

  • Judicialis

    AO 1977 § 122; ; AO 1977 § 122 Abs. 2; ; AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 128 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 3; ; FGO § 128 Abs. 3

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 29.11.1999 - XI B 32/99

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 30.06.2000 - VI B 39/00
    Obwohl in der FGO eine solche Beschwerde nicht vorgesehen ist, wird in Fällen, in denen eine Entscheidung kraft Gesetzes unanfechtbar wird, ausnahmsweise die Beschwerde für zulässig erachtet, wenn der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und zu einem Ergebnis führt, das durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. November 1999 XI B 32/99, BFH/NV 2000, 593, m.w.N.).

    Das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ist ein summarisches Verfahren, in welchem der Prozessstoff auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen und präsenten Beweismittel beschränkt ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 593).

  • BFH, 07.11.1985 - V R 3/83

    Nachweispflicht der Behörde für den Zeitpunkt des Zugangs eines Verwaltungsakts -

    Auszug aus BFH, 30.06.2000 - VI B 39/00
    Zur Begründung eines solchen Zweifels genügt es, wenn der Adressat den Zugang "substantiiert bestreitet", d.h. Tatsachen vorträgt, welche die Behauptung eines gegenüber dem gesetzlich vermuteten Zeitpunktes verspäteten Zugangs als schlüssig erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. November 1985 V R 3/83, BFH/NV 1987, 274).
  • FG Hamburg, 23.10.2008 - 5 K 198/07

    Zugangszeitpunkt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

    Bestreitet der Adressat eines mit einfachem Brief versandten Verwaltungsakts nicht den Zugang des entsprechenden Schriftstücks überhaupt, sondern lediglich den Zugang innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO , so hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (BFH, Urteil vom 30.6.2000 - VI B 39/00, BFH/NV 2000, 1449 ; BFH, Beschluss vom 21.12.2001 - VIII B 132/00, BFH/NV 2002, 661 ; BFH, Beschluss vom 13.2.2008 - XI B 218/07, Pahlke, in: Pahlke/Koenig, Kommentar zur AO , § 122 Rn. 72; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/ FGO , § 122 AO Rn. 59).

    Insofern beschränkt sich die Nachweispflicht der Behörde aus § 122 Abs. 2 letzter Halbsatz AO auf Fälle, in denen begründete Zweifel an dem vom Gesetz unterstellten Zugangszeitpunkt vorliegen (BFH, Urteil vom 30.6.2000 - VI B 39/00, BFH/NV 2000, 1449 ; Pahlke, in: Pahlke/Koenig, Kommentar zur AO , § 122 Rn. 72).

  • FG Hamburg, 23.10.2009 - 5 K 198/07

    Abgabenordnung: Zugangszeitpunkt gemäß § 122 Abs. 2 Nr.1 AO

    Bestreitet der Adressat eines mit einfachem Brief versandten Verwaltungsakts nicht den Zugang des entsprechenden Schriftstücks überhaupt, sondern lediglich den Zugang innerhalb des Dreitageszeitraums des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, so hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (BFH, Urteil vom 30.6.2000 - VI B 39/00, BFH/NV 2000, 1449; BFH, Beschluss vom 21.12.2001 - VIII B 132/00, BFH/NV 2002, 661; BFH, Beschluss vom 13.2.2008 - XI B 218/07, Pahlke, in: Pahlke/Koenig, Kommentar zur AO, § 122 Rn. 72; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/ FGO, § 122 AO Rn. 59).

    Insofern beschränkt sich die Nachweispflicht der Behörde aus § 122 Abs. 2 letzter Halbsatz AO auf Fälle, in denen begründete Zweifel an dem vom Gesetz unterstellten Zugangszeitpunkt vorliegen (BFH, Urteil vom 30.6.2000 - VI B 39/00, BFH/NV 2000, 1449; Pahlke, in: Pahlke/Koenig, Kommentar zur AO, § 122 Rn. 72).

  • BFH, 13.08.2002 - VII B 88/02

    Aufhebung eines Widerrufsbescheids - Übereinstimmende Erledigterklärung -

    Erforderlich ist vielmehr, dass sie entweder schon ihrer Art nach nicht vorgesehen (BGH in NJW 1990, 1794, 1795) oder unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (BFH-Beschlüsse vom 8. April 1997 IX B 4/97, BFH/NV 1997, 699, und vom 30. Juni 2000 VI B 39/00, BFH/NV 2000, 1449) oder dass sie zu einer Gesetzesanwendung führt, die der Gesetzgeber ersichtlich ausschließen wollte (BFH-Beschluss vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791; BGH in NJW 1993, 135, 136).
  • FG Hamburg, 05.06.2018 - 2 K 26/15

    Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr.1 AO

    Bestreitet der Empfänger, den Verwaltungsakt innerhalb des Drei-Tages-Zeitraum erhalten zu haben, so hat er aber substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Juni 2000 VI B 39/00, BFH/NV, 2000, 1449, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 02.12.2003 - VI B 3/00

    Bekanntgabe eines Verwaltungsakts (Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist)

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Vorbringen eines Steuerpflichtigen geeignet ist, Zweifel am Zugang eines Verwaltungsakts innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zu begründen, ist hinreichend geklärt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. November 2002 X R 17/01, BFH/NV 2003, 586; BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2000 VI B 39/00, BFH/NV 2000, 1449; vom 28. Februar 2001 X B 162/00, BFH/NV 2001, 747; vom 6. September 2001 X B 47/01, BFH/NV 2002, 350).
  • BFH, 30.11.2001 - III B 157/01

    Aussetzung der Vollziehung - Einstweiliger Rechtsschutz - Finanzgericht - BFH -

    Obwohl in der FGO eine solche Beschwerde nicht vorgesehen ist, wird in Fällen, in denen eine Entscheidung kraft Gesetzes unanfechtbar ist, ausnahmsweise die Beschwerde für zulässig erachtet, wenn der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und zu einem Ergebnis führt, das durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juni 2000 VI B 39/00, BFH/NV 2000, 1449).
  • BFH, 28.11.2001 - III B 153/01

    Einkommensteuer - Einkommensteuerbescheid - Rechtmäßigkeit - Aussetzung der

    Obwohl in der FGO eine solche Beschwerde nicht vorgesehen ist, wird in Fällen, in denen eine Entscheidung kraft Gesetzes unanfechtbar ist, ausnahmsweise die Beschwerde für zulässig erachtet, wenn der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und zu einem Ergebnis führt, das durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juni 2000 VI B 39/00, BFH/NV 2000, 1449).
  • BFH, 26.04.2001 - X B 167/00

    Einkommensteuer - Unanfechtbarkeit - Beschwerde - Gegenvorstellung -

    * als außerordentliche Beschwerde nicht, weil keine greifbare, offenkundige Gesetzesverletzung zu erkennen ist (dazu: BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 1131, 1132, und vom 30. Juni 2000 VI B 39/00, BFH/NV 2000, 1449).
  • FG Hamburg, 28.06.2006 - 6 K 339/04

    Anforderungen an Vortrag zur Widerlegung der Zugangsfiktion von § 122 Abs. 3 AO

    Bestreitet der Empfänger, den Verwaltungsakt innerhalb des Dreitageszeitraums erhalten zu haben, so hat er allerdings substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (vgl. BFH v. 30.6.2000 - VI B 39/00, BFH/NV, 2000, 1449 , mit weiteren Nachweisen).
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